Allgemeine Geschäftsbedingungen

der TTO Thermotechnik d.o.o., Lukeži 17, 51218 Dražice, Kroatien

(Stand Januar 2020)

 

§ 1 Geltung

(1) Alle Warenlieferungen, Leistungen und Angebote der TTO Thermotechnik d.o.o. (nachfolgend „TTO“ genannt) – ohne Rücksicht darauf, ob TTO die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB) – erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“). Diese sind Bestandteil aller Verträge, welche TTO mit ihren Vertragspartnern (nachfolgenden „Auftraggeber“ genannt) über die von ihr angebotenen Warenlieferungen oder Leistungen schließt.

Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Auftraggebers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass TTO in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste. TTO beliefert ausschließlich Kaufleute und Unternehmer i.S.d. § 14 BGB.

(2) Die AGB der TTO gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn TTO ihrer Geltung im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht. Selbst wenn TTO auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

(3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Mit Ausnahme von Geschäftsführern, Prokuristen bzw. hierzu ausdrücklich bevollmächtigten Personen sind die Mitarbeiter der TTO nicht berechtigt, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber zu treffen.

(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

(5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Alle Angebote der TTO sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Die Bestellung des Auftraggebers gilt als verbindliches Vertragsangebot. Bestellungen oder Aufträge kann die TTO innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Zugang bei TTO schriftlich annehmen. Der Vertragsabschluss setzt in jedem Fall eine schriftliche Auftragsbestätigung durch die TTO voraus.

(2) Angaben der TTO zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte und Maße) sowie die Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Dies gilt auch, wenn TTO dem Auftraggeber Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat.

Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

(3) Bei OEM-Produkten ist der Auftraggeber in jedem Fall verpflichtet, der TTO die entsprechenden Lagerbestände an fertigen sowie halbfertigen Produkten sowie Bauteilen im Falle der Änderungen des bisherigen Produktspezifikation auf Wunsch des Auftraggebers sowie im Fall der Beendigung der Zusammenarbeit mit der TTO abzunehmen. TTO führt die Vorlagerung entsprechend der vom Auftraggeber jeweils vorab mitgeteilten Jahresplanzahlen durch bzw. aufgrund der Vorjahresabnahmemengen des Auftraggebers, soweit von diesem keine Planzahlen für das aktuelle Jahr mitgeteilt wurden.

(4) Die TTO behält sich sämtliche ggf. bestehenden Eigentums- sowie gewerbliche Schutzrechte (insb. Patent-, Geschmacksmuster-, Marken-, Design- und Urheberrechte) an allen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Mustern, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung der TTO weder als solche, noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen.

Der Auftraggeber hat auf Verlangen der TTO diese Gegenstände vollständig an sie zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden, wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen oder das Geschäftsverhältnis insgesamt beendet wird.

 

§ 3 Preise und Zahlung

(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Sofern im Einzelfall nicht anders schriftlich vereinbart, verstehen sich die Preise in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen zzgl. Zoll, Steuern sowie Gebühren und sonstige öffentlicher Abgaben.

(2) Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise der TTO zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise der TTO (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).

(3) Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung fällig und ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei TTO, es sei denn der Auftraggeber hat einen verspäteten Zahlungseingang nicht zu vertreten. Schecks können leider nicht angenommen werden. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9 % p.a. über Basiszins der deutschen Bundesbank zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

(4) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers sind nur mit rechtskräftig festgestellten, anerkannten oder unbestrittenen Forderungen statthaft. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gemäß § 8 dieser AGB unberührt.

(5) Die TTO ist jederzeit berechtigt, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt die TTO spätestens mit der Auftragsbestätigung. Leistet der Auftraggeber innerhalb einer angemessenen Frist weder entsprechende Sicherheiten noch die entsprechende Zahlungen, kann TTO vom Vertrag zurück treten.

(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch von TTO auf Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so ist TTO nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann TTO den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

 

§ 4 Lieferfrist und Lieferverzug

(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von TTO bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(2) Sofern TTO verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die TTO nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird TTO den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ein Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt insbesondere im Fall höherer Gewalt vor (z.B. Störung des Betriebs bzw. der Versorgung des Betriebs mit Energie und Rohstoffen durch Unwetter, Naturkatastrophen, Regierungsmaßnahmen, Behördenentscheidungen, Beschlagnahmungen, Blockaden, Krieg oder anderen militärischen Konflikten, Mobilmachung, innere Unruhen, Terroranschläge, Streik, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen). Gleiches gilt für Störungen beim Transport. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist TTO berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers wird TTO unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn TTO ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder TTO noch ihren Zulieferer ein Verschulden trifft oder TTO im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.

(3) Die TTO kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen der TTO gegenüber nicht nachkommt.

(4) Der Eintritt des Lieferverzugs von TTO bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Auftraggeber erforderlich. Gerät TTO in Lieferverzug, so kann der Auftraggeber pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Der TTO bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftraggeber gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

(5) Die Rechte des Auftraggebers gem. § 8 dieser AGB und die gesetzlichen Rechte der TTO, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

(6) Gerät TTO mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung der TTO auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser AGB beschränkt.

 

§ 5 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

(1) Die Lieferung erfolgt ab Werk der TTO (Dražice, Kroatien), wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist TTO berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Auftraggeber über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Auftraggeber über, wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder TTO noch andere Leistungen (z.B. Versand) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und TTO dies dem Auftraggeber angezeigt hat. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist.

(3) Die TTO ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, TTO erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit). Teillieferungen können sofort berechnet werden.

(4) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung von TTO aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, so ist TTO berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.

Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche der TTO (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass TTO überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

 

§ 6 Kundenlager

(1) Der Auftraggeber kann mit TTO gesondert vereinbaren, dass diese laufend einen bestimmten Vorrat einzelner Waren bereit hält (Kundenlager). Die Bevorratung erfolgt dann zunächst auf Kosten und Gefahr der TTO. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für ihn bereit gehaltenen Waren im Kundenlager nach Beendigung des Geschäftsverhältnisses vollständig zu den zu diesem Zeitpunkt gültigen Preisen der TTO unverzüglich abzunehmen. In diesem Fall geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und TTO dies dem Auftraggeber angezeigt hat.

(2) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch TTO betragen die Lagerkosten ein (1) % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

 

§ 7 Rücknahme

(1) Eine freiwillige Rücknahme ordnungsgemäß gelieferter Ware ist nur ausnahmsweise und nur

  1. innerhalb von drei (3) Monaten nach Auslieferungsdatum, sowie
  2. nach vorab eingeholtem, zumindest in Textform erteiltem Einverständnis der TTO möglich.

Die Rücksendung hat („frei Haus“) auf Kosten des Auftraggebers an das Werk der TTO zu erfolgen. Die TTO ist berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20% des Rechnungsbetrags zzgl. – bei frachtfreier Lieferung – der Kosten der Hinlieferung zu berechnen. Die Geltendmachung darüberhinausgehender Abschläge für Wertminderung bleibt hiervon unberührt. Dem Auftraggeber steht es frei nachzuweisen, dass wesentlich geringere oder gar keine Wertminderung eingetreten ist.

(2) Eine freiwillige Rücknahme von Sonderanfertigungen sowie OEM-Produkten ist ausgeschlossen.

 

§ 8 Gewährleistung, Sach- u. Rechtsmängel

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt für

  1. Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und zugleich für die Mangelhaftigkeit des Bauwerks ursächlich sind fünf (5) Jahre,
  2. in allen sonstigen Fällen ein (1) Jahr,

jeweils ab Lieferung. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der TTO, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Personenschäden oder Rechtsmängeln im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 1a BGB, sowie bei Garantien gelten auch für sonstige gelieferte Waren im Sinne des § 8 Abs. 1 b) die gesetzlichen Gewährleistungsfristen, ebenso bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Auftraggeber oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

(2) Grundlage der Mängelhaftung von TTO ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene individuelle Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von TTO (insbesondere in Katalogen oder auf der Internet-Homepage von TTO) öffentlich bekannt gemacht wurden.

(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen anderer Hersteller oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernimmt TTO keine Haftung.

(4) Die Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Die gelieferten Waren sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Erfolgt die Lieferung durch ein Transportunternehmen, hat der Auftraggeber die Sendung sofort bei Empfang zu prüfen und etwaige Beschädigungen bzw. Verlust sofort dem Transportunternehmen schriftlich anzuzeigen (schriftlicher Vermerk auf CMR-Frachtbrief oder Lieferschein) und TTO zu melden. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist der TTO hiervon unverzüglich schriftlich, nachvollziehbar spezifiziert mit bildlicher Dokumentation Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von drei (3) Arbeitstagen ab Lieferung, und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Ist der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von TTO für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

(5) Der Auftraggeber wird vor der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen mit der gebotenen Sorgfalt prüfen, ob ein Mangel gegeben ist.

Der Auftraggeber hat TTO die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken „frei Haus“ an TTO zurückzusenden. Das tatsächliche Vorliegen eines Mangels wird durch einen Prüfbericht festgestellt. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Auftraggeber der TTO die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzusenden. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn TTO nicht ursprünglich zum Einbau verpflichtet war.

Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung objektiv erforderlichen Aufwendungen, insbesondere angemessene Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet TTO nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Objektiv erforderlich sind Aufwendungen, die ein vernünftig und wirtschaftlich denkender Auftraggeber aufgrund sachkundiger Beratung für eine vertretbare, d.h. geeignete und Erfolg versprechende Maßnahme aufwenden konnte und musste. Unnötige hohe Aufwendungen sind zu vermeiden.

Transportkosten erstattet TTO nur in Höhe des günstigsten Versandweges vom bestimmungsgemäßen Belegenheitsort der gelieferten Sache im Gebiet der Europäischen Union zu TTO. Soweit sich die gelieferte Sache nicht mehr im Gebiet der Europäischen Union befindet, werden keine Transportkosten erstattet.

(6) TTO kann vom Auftraggeber den aus einem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen (Scheinmangel) entstandenen Aufwand, insbesondere Prüf- und Transportkosten, zu deren jeweils gültigen Vergütungssätzen zuzüglich der angefallenen Auslagen ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Auftraggeber nicht erkennbar.

(7) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann TTO zunächst wählen, ob sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht von TTO, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit, stehen dem Auftraggeber die weiteren gesetzlichen Mangelgewährleistungsansprüche zu. TTO ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(8) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Auftraggeber zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

(9) Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 10 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

(10) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, welche die TTO aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird die TTO nach ihrer Wahl ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen die TTO bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser AGB nur, wenn die außergerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

(11) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung der TTO den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

(12) Die Gewährleistung entfällt ferner bei unsachgemäßer Montage (z.B. Nichteinhaltung technischer Normen im Heizungsbereich), übermäßiger Inanspruchnahme, natürlicher Abnutzung, zweckentfremdetem Einbau oder Nutzung oder Umwelteinflüssen. Dies gilt insbesondere für Beschädigungen von Dichtungen durch den unkontrollierten Einsatz von Inhibitoren bzw. ungeprüfter Verwendung von Korrosionsschutzmitteln. Das gleiche gilt für den Einsatz von Wässern, welche nicht den gültigen DIN- bzw. VDI-Normen entsprechen.

 

§ 9 Schutzrechte

(1) Die TTO steht nach Maßgabe dieses § 9 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

(2) In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird die TTO nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt ihr dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen des § 10 dieser AGB.

(3) Bei Rechtsverletzungen durch von TTO gelieferte Produkte anderer Hersteller wird die TTO nach ihrer Wahl ihre Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen TTO bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 9 nur, wenn die außergerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

 

§ 10 Haftung im Übrigen

(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet TTO bei der Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften. In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet TTO Schadensersatz und Aufwendungsersatz nach Maßgabe folgender Regelungen:

  1. bei Vorsatz in voller Höhe, ebenso bei Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit, für die TTO eine Garantie übernommen hat;
  2. bei grober Fahrlässigkeit nur in Höhe des vorhersehbaren und vertragstypischen Schadens, der durch die verletzte Pflicht verhindert werden sollte;
  3. in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch nur in Höhe des vorhersehbaren und vertragstypischen Schadens bei Vertragsabschluss. Wesentliche Vertragspflichten sind insbesondere die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Mängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- u. Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
  4. darüber hinaus, soweit TTO gegen die eingetretenen Schäden versichert ist, im Rahmen der Versicherungsdeckung und aufschiebend bedingt durch die Versicherungszahlung.

(2) Die Haftungsbegrenzungen gemäß Absatz 1 gelten nicht bei der Haftung für Personenschäden und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(3) Der TTO bleibt der Einwand des Mitverschuldens unbenommen.

(4) Der Auftraggeber kann wegen einer nicht in einem Mangel der gelieferten Ware bestehenden Pflichtverletzung nur zurücktreten, wenn TTO diese Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Auftraggebers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

(5) Soweit die TTO technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(6) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zu Gunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von TTO.

 

§ 11 Verjährung

(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Lieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

(2) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).

(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 10 Abs. 1 a) bis b) sowie § 10 Abs. 2 sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

§ 12 Eigentumsvorbehalt

(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von TTO gegen den Auftraggeber aus dem Einzelvertrag sowie der zwischen den Vertragspartnern bestehenden laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen).

(2) Die von TTO an den Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum der TTO. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.

(3) Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für TTO. Der Auftraggeber haftet der TTO gegenüber auch für den zufälligen Untergang der Vorbehaltsware.

(4) Der Auftraggeber ist bis auf Widerruf berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verarbeiten und/oder zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Der Auftraggeber hat TTO unverzüglich zu informieren, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird.

(5) Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung der TTO als Hersteller im Sinne des § 950 BGB erfolgt und die TTO unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Rechnungswert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei TTO eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an TTO. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt TTO, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

(6) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum der TTO an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an TTO ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. TTO nimmt die Abtretung an. Die in § 12 Abs. 4 S. 2 u. 3 genannten Pflichten des Auftraggebers geltend auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen bzw. übertragenen Miteigentumsanteile. TTO ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die abgetretenen Forderungen neben der TTO im eigenen Namen einzuziehen. TTO verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber TTO nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und TTO den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 9 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann TTO verlangen, dass der Auftraggeber TTO die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist TTO in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Auftraggebers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

(7) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der TTO hinweisen und TTO hierüber informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, der TTO die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der TTO.

(8) TTO wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als zehn (10) % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Sicherheiten liegt bei TTO.

(9) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist TTO berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen (Verwertungsfall). Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; TTO ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis nicht, darf TTO diese Rechte nur geltend machen, wenn TTO dem Auftraggeber zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

 

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen der TTO und dem Auftraggeber, einschließlich der Form des Zustandekommens der Vertragsbeziehung und sämtliche sich aus der Vertragsbeziehung ergebenden Rechte und Pflichten, gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Die zwingenden Regelungen der Art. 9 Rom-I-VO sowie Art. 16 Rom-II-VO bleiben hiervon unberührt.

(2) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz von TTO (Dražice, Kroatien), soweit einzelvertraglich oder zwingend gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(3) Ist der Käufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus der Geschäftsverbindung zwischen TTO und dem Auftraggeber unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten nach Wahl von TTO das Landgericht München I oder der allgemeine Gerichtsstand (Sitz) des Auftraggebers. Für Klagen gegen TTO ist jedoch ausschließlich das Landgericht München I zuständig. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer i.S.v § 14 BGB ist. Die TTO ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß dieser AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder unwirksam werden, so berührt dies die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht.

(5) Diese AGB ersetzen alle früheren Fassungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der TTO.

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